Zur Umsetzung der neuen EU-Richtlinie über Elektro-Altgeräte wurde vom Umweltminister am 5. August die novellierte Elektroaltgeräteverordnung verlautbart. Damit wurden unter anderem auch Maßnahmen zur Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung gesetzt, die im ganzen Bundesgebiet gelten. Die Betreiber der Sammelstellen von Elektroaltgeräten werden verpflichtet, Geräte, die noch wiederverwendet werden können, zumindest zweimal jährlich getrennt zu erfassen und entweder selbst zur Wiederverwendung vorzubereiten oder einem geeigneten Re-Use-Betrieb zu übergeben.

Eine Weitergabe soll nur an befugte Re-Use-Betriebe erfolgen, die auch die nötigen Anlagen und das entsprechend befähigte Personal aufweisen. Basis dafür ist eine Vereinbarung mit einem derartigen Betrieb, keineswegs soll eine Weitergabe an unqualifizierte Betriebe und ohne rechtliche Basis erfolgen. Gemeinnützige Re-Use-Betriebe, wie beispielsweise sozialökonomische Betriebe, sind vorrangig zu berücksichtigen. Die Übergabe hat unentgeltlich zu erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass diese Geräte tatsächlich einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden.

Durch die Möglichkeit, diese Übernahme auch nur zweimal im Jahr durchzuführen, können zum Beispiel auch Re-Use-Tage eingerichtet werden, an denen die KonsumentInnen Re-Use-fähige Geräte an der Sammelstelle direkt an den Re-Use-Betrieb abgeben können. Dadurch sind Infrastrukturmaßnahmen auf der Sammelstelle nicht erforderlich. Letztlich wurde auch die Möglichkeit geschaffen, jene Infrastrukturmaßnahmen, die zusätzlich erforderlich sind, durch die Sammel- und Verwertungssysteme abgelten zu lassen.

Den aktuellen Verordnungstext gibt es hier zum Download.