Statuten des Vereins RepaNet – Re-Use- und Reparaturnetzwerk Österreich

Statuten des Vereins RepaNet – Re-Use- und Reparaturnetzwerk Österreich

Verein zur Förderung der Wiederverwendung, Ressourcenschonung und der Beschäftigung im Umweltbereich

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen RepaNet – Re-Use- und Reparaturnetzwerk Österreich, Verein zur Förderung der Wiederverwendung, Ressourcenschonung und der Beschäftigung im Umweltbereich.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

(3) Die Bildung von Zweigvereinen ist möglich.

§ 2 Zweck des Vereines

Der Verein hat keine Gewinnabsichten und ist gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff. BAO. Er hat er sich zum Ziel gesetzt, eine nachhaltige Entwicklung (sustainable development) im Sinne der Agenda 21, die auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio de Janeiro beschlossen worden ist, zu verfolgen.
Dieses Entwicklungsleitbild, das auch Österreich ratifiziert hat, strebt weltweit ein ausgeglichenes Verhältnis von Ökonomie, Ökologie und sozialen Parametern an, ohne die Zukunftschancen für nachfolgende Generationen zu gefährden.
Der Verein strebt die Schaffung von Arbeitsplätzen im Umweltbereich und die Beschäftigung mit einschlägigen ökologischen Themen, insbesondere im Bereich der Wiederverwendung („Re-Use“) und Ressourcenschonung an.
Im Speziellen bedeutet das, für eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für Reparatur und Wiederverwendung von Produkten einzutreten, und den Reparaturgedanken in Österreich zu fördern, um die Produktnutzungsdauer zu verlängern. Der Verein hat die Absicht in Österreich flächendeckend Zentren und Netzwerke für Reparatur und Wiederverwendung entsprechend der Empfehlung der europäischen Abfallrahmenrichtlinie 2008 (Richtlinie 2008/98/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008) aufzubauen und zu unterstützen, die sich mit dem Bereichen Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Reparatur, Demontage und Recycling beschäftigen. Damit werden folgende Ziele im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung erfüllt:

a) Durch den Aufbau von Re-Use-Netzwerken wird die regionale Kauf- und Wirtschaftskraft gestärkt, die Wertschöpfung der Arbeit bleibt in der Region. Kleinbetriebe können ihre Existenz absichern.

b) Durch die Verlängerung der Produktnutzungsdauer werden Ressourcen geschont und Abfälle vermieden.

c) Die Förderung des Reparaturgedankens schafft eine erhöhte Nachfrage an Reparaturen, die wiederum zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen in den oben erwähnten Bereichen führt. Am Arbeitsmarkt benachteiligte Menschen finden Beschäftigung in sozialwirtschaftlichen Einrichtungen, die in den Geschäftsfeldern Re-Use, Reparatur, Gebrauchtwarenhandel, Abfallsammlung und -behandlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Entrümpelungen, Secondhand, Sammlung und Verwertung von Alttextilien und Schuhen u.ä. und im Bereich des verwertungsorientierten Rückbaues tätig sind.

Aus dieser Zielsetzung ergeben sich vorwiegend folgende Aufgaben:

a) Bestandsaufnahme und Dokumentation der derzeitigen Situation.

b) Ausarbeitung von Strategien zur nachhaltigen Entwicklung und der Ressourcenschonung.

c) Information und Beratung von sozialwirtschaftlichen Einrichtungen und Aufbau von Netzwerken.

d) Pflege der Zusammenarbeit mit auf diesem Gebiete tätigen Personen, Gemeinden und Verbänden, Organisationen und Netzwerken auf nationaler und internationaler Ebene.

e) Entwicklung von Modellprojekten.

f) Gründung, Aufbau und Unterstützung von regionalen Reparaturnetzwerken und Re-Use-Netzwerken.

g) Schaffung von Arbeitsplätzen in ökologischen Bereichen, insbesondere bei sozialen Unternehmungen.

h) Förderung und Unterstützung von Organisationen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen.

i) Beteiligungen an Gesellschaften (z.B. gemeinnützige GmbH), die den Zielsetzungen des Vereines entsprechen.

j) Mitwirkung an und Mitgestaltung von relevanten Veränderungen der gesetzlichen und politischen Rahmenbedingungen im Sinne der Vereinsziele.

k) Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung, Öffentlichkeitsarbeit, Vernetzung von Akteuren und PR im Sinne der Vereinsziele.

l) Organisation und Veranstaltung von Tagungen, Schulungen, Seminaren, Workshops, Arbeitsgruppen und ähnlichen Veranstaltungen im Sinne der Vereinsziele.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen Vorträge, Diskussionsveranstaltungen, Vernetzungstreffen, Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit, Seminare, Schulungen, Ausbildungslehrgänge, die Herausgabe von Veröffentlichungen betreffend die in § 2 angeführten Aufgaben des Vereines, Einrichtung eines Büros, Mitarbeit in Gremien und Netzwerken, Informationen und Austauschplattformen im Internet.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Mitgliedsbeiträge;

b) Forschungs- und Entwicklungsarbeiten gewidmete Beträge;

c) Subventionen, Spenden, Schenkungen und sonstige Zuwendungen;

d) den Erlös allfälliger vom Verein herausgegebenen Veröffentlichungen bzw. Informationsbehelfen, sowie vom Verein durchgeführten Untersuchungen, erarbeiteten Konzepten und Veranstaltungen;

e) Beiträge für Seminare, Schulungen und Ausbildungslehrgänge;

f) vereinseigene Unternehmungen bzw. Unternehmensbeteiligungen;

g) Durchführung von und Mitarbeit in Förderprojekten;

h) Durchführung von Werkverträgen.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen (Vollmitglied). Ordentliche Mitglieder des Vereines können sozialwirtschaftliche Einrichtungen bzw. deren Trägerorganisationen, Social Entrepreneurships, Social Businesses, NGOs sowie Netzwerke bzw. deren Trägerorganisationen sein.

(3) Fördermitglieder (Förderer) sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags fördern.

(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereines können natürliche Personen, juristische Personen, vertreten durch von diesen hierfür dem Verein nominierte VertreterInnen und Netzwerke von Personen, vertreten durch von diesen hierfür dem Verein nominierte VertreterInnen sein.

(2) Für die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern ist eine unterfertigte Beitrittserklärung notwendig. Über die Aufnahme wird vom Vorstand endgültig entschieden. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Fördermitgliedschaft wird mit Eingang der Zahlung des angemessenen Mindest-Beitrages für die Dauer eines Kalenderjahres erworben. Wird diese Mitgliedschaft nicht in den ersten sechs Monaten des darauffolgenden Kalenderjahres durch neuerliche Zahlung des Mindestbeitrages verlängert, so gilt die Mitgliedschaft automatisch als erloschen.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod bei physischen Personen, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, sowie durch freiwilligen Austritt zum Ende des Geschäftsjahres, durch Streichung oder durch Ausschluss.

(2) Die Streichung eines ordentlichen Mitgliedes oder Fördermitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dies trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten beschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zu deren Entscheidung.

(4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder beziehungsweise deren VertreterInnen oder MitarbeiterInnen sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereines zu den für sie vergünstigten Bedingungen teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern bzw. deren gem. § 5 Abs. 1 nominierten VertreterInnen zu.

(2) Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften und Können die Interessen des Vereines zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten des Vereins sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten.

§ 8 Die Vereinsorgane

Vereinsorgane sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11, 12 und 13), die Rechnungsprüfer/innen (§ 14), der/die Geschäftsführer/in (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).

§ 9 Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer/innen binnen 4 Wochen stattzufinden.

(3) Die Einladungen sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen haben mindestens zwei Wochen vor dem Termin zu erfolgen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 8 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist zur festgesetzten Zeit beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch der qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(9) Den Vorsitz der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende, in dessen/deren Verhinderung der/die Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

b) Beschlussfassung über den Voranschlag;

c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen;

d) Enthebung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin

e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;

f) Entscheidungen und Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;

g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern und zwar aus dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/ in, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassier/in. Wählbar für den Vorstand sind ordentliche Mitglieder bzw. deren gem. § 5 (1) nominierte VertreterInnen sowie andere natürliche Personen, welche vom Vorstand der Generalversammlung zur Wahl vorgeschlagen werden.

(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Die Funktion eines ausgeschiedenen Mitgliedes, insbesondere die Vertretungsbefugnis, kann vorübergehend bis zur Kooptierung eines neuen Mitgliedes von einem verbleibenden Mitglied, das vom Vorstand hierzu bestimmt wird, ausgeübt werden. Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Mitglieder maximal für die Dauer seiner Funktionsperiode kooptieren, insbesondere aus Bundesländern, aus denen kein gewähltes Vorstandsmitglied gestellt wird.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes währt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(4) Der Vorstand wird vom/von der Vorsitzenden, in dessen/deren Verhinderung von dessen/deren Stellvertreter/in oder im Falle seiner Bestellung gem. § 12 f) vom/von der Geschäftsführer/in mündlich oder schriftlich oder per E-Mail einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Vorstandssitzungen können auch in Form von Skype-Meetings, Telefonkonferenzen oder ähnlichen Kommunikationsformen abgehalten werden.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Ist ein Vorstandsmitglied an der Teilnahme verhindert, kann es ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung während der Sitzung, insbesondere mit der Ausübung des Stimmrechtes während derselben betrauen. Ein Vorstandsmitglied darf jedoch höchstens für ein anderes Vorstandsmitglied Vollmachtsträger/in sein. Zu einzelnen Themen können Beschlüsse auch im Wege eines Umlaufbeschlusses per E-Mail gefasst werden, der vom/von der Vorsitzenden oder vom/von der GeschäftsführerIn abgewickelt wird.

(8) Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende, bei Verhinderung der/die Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(9) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).

(10) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

(11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten.

a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

b) Vorbereitung der Generalversammlung;

c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;

d) Verwaltung des Vereinsvermögens;

e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;

f) Zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereines kann der Vorstand eine/n Geschäftsführer/in auf unbestimmte Dauer bestellen und diese/n jederzeit wieder abberufen;

g) Zur genaueren Regelung der Vereinsgeschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsordnung beschließen und jederzeit ändern;

h) Einrichtung eines Beirates (§16) und Bestellung und Abbestellung von Beiratsmitgliedern;

i) Beschlussfassung über Fragen, welche an den Beirat zur Beratung und Unterstützung weitergeleitet werden.

§ 13 Besondere Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/Die Vorsitzende ist der/die höchste Vereinsfunktionär/in. Ihm/Ihr obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/Sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(2) Der/Die Schriftführer/in hat den/die Vorsitzende/n bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes, sofern damit nicht der Geschäftsführer vom Vorstand betraut wurde.

(3) Der/Die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(4) Ist ein/e Geschäftsführer/in gem. § 12 f) bestellt, sind schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, von diesem/dieser und dem Vorsitzenden zu unterfertigen, ansonsten nur vom/von der Vorsitzenden – soweit sie nicht unter § 15 Abs. 2 fallen.

(5) Im Falle der Verhinderung und des Rücktrittes tritt an die Stelle des/der Vorsitzenden der/die Vorsitzende- Stellvertreter/in.

§ 14 Die Rechnungsprüfer/innen

(1) Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Rechnungsprüfer/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen des § 11, Abs. 3, 9, 10 und 11 sinngemäß.

§ 15 Der/Die Geschäftsführer/in

(1) Im Falle seiner/ihrer Bestellung gemäß § 12 (f) obliegt dem/der Geschäftsführer/in die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.

(2) Er/Sie leitet die laufenden Geschäfte und ist im Innenverhältnis Ansprechstelle für alle Angelegenheiten. Er/Sie kann Korrespondenzen, Verträge und Geldgeschäfte des täglichen Geschäfts allein zeichnen und ist über seine Tätigkeit gegenüber dem Vorstand rechenschaftspflichtig.

§ 16 Der Beirat

(1) Der Beirat kann vom Vorstand eingerichtet werden und dient zur strategischen Verankerung des Vereinszwecks in Gesellschaft, Politik, Wirtschaft und Wissenschaft.

(2) Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand auf dessen Ersuchen in Fragen, die sich aus dem Zweck und den Aufgaben des Vereins ergeben.

(3) Die Beiratsmitglieder erklären sich bereit, die Vereinsarbeit ideell zu unterstützen und die Ziele des Vereins im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu vertreten und zu verbreiten.

(4) Als Beiratsmitglieder werden vom Vorstand Personen bestellt, die für den Vereinszweck eine strategisch wichtige Position in Gesellschaft, Politik, Wirtschaft und Wissenschaft innehaben.

(5) Die Bestellung als Beiratsmitglied setzt das Einverständnis der Person voraus; das Beiratsmitglied kann jederzeit schriftlich an den Vorstand ohne Nennung von Gründen die Bestellung zurücklegen.

(6) Der Geschäftsführer beruft in Absprache mit dem/der Vorsitzenden die Beiratssitzungen nach Bedarf ein. Der Geschäftsführer berichtet dem Vorstand über die Ergebnisse der Sitzungen.

(7) Die Beiratsmitglieder können ihrerseits mit Zwei-Drittel-Mehrheit externe Expert/inn/en in den Beirat kooptieren.

(8) Die Funktionsperiode der Beiratsmitglieder währt bis zur jeweils nächsten ordentlichen Generalversammlung. Beiratsmitglieder können vom Vorstand in der folgenden Funktionsperiode wiederbestellt werden.

§ 17 Das Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter/In schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n Liquidator/in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3) Das verbleibende Vereinsvermögen darf nur solchen Organisationen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. BAO verwenden.

§ 19 Wegfall des begünstigten Zweckes

(1) Bei Wegfall des begünstigten Zweckes gemäß § 34 BAO ist § 18 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

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